Hoffnungen für Morgen e.V.

Satzung

09.11.2010

Da wir ein eingetragener und gemeinnütziger Verein sind, werden Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden steuerlich anerkannt. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten selbstverständlich ehrenamtlich, so dass alle Gelder ausschließlich der Schule und somit den Schülern, Ihren Kindern, zufließen.

 

1 Name und Sitz des Vereins                   

1.1. Der Verein führt den Namen „Hoffnungen für Morgen“ genannt, nach erfolgter  Eintragung mit dem Zusatz: „e.V.“

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Knittlingen Dorfgraben 1, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Maulbronn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3. Der Verein kann im In- und Ausland Vertretungsbüros errichten.

1.4. Der Verein kann mit anderen Institutionen gleichen Zwecks kooperieren.

 

2 Zwecke und Aufgaben des Vereins

2.1. Der „Hoffnungen für Morgen“ e.V. ist auf der Basis des Gleichberechtigungs-Grundsatzes gegründet und besteht aus natürlichen Personen, die folgende gemeinsame Ziele haben:

Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Türkei sowie Deutschland die in Sozialschwachen Umfeldern aufwachsen und deren Familien sich auf Grund dessen keine Schulbildung der Kinder leisten können.

a) Erwerb von Materialien wie Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen Hilfsmitteln

b) Förderung von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten

c) Förderung von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Lehrgängen

d) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an        Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen

e) Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit

f) Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern

g) Bildungsförderung, Sprachförderung, Erziehung- und Familienförderung,                               Interkulturelle Zusammenarbeit.

h) Hierzu zählen auch integrationsfördernde Aktivitäten gegen demokratiefeindliche, rassistische und rechtsradikale Bestrebungen.

2.2 Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen generiert wurden, eingesetzt werden.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Jedoch werden den Vorstandsmitgliedern entstandene Kosten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstattet.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

3.2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

3.3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

4.3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

4.4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

4.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

5.2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

5.3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.5 Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, oder Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

7 Organe des Vereins

7.1. Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der erweiterte Vorstand

7.2. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

8 Mitgliederversammlung

8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Entlastung des Vorstands,

den Vorstand zu wählen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören.

8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

8.3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Neuwahl des Vorstands,

Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

Beschlussfassung über Fördermaßnahmen grundsätzlicher Art auf Vorschlag des Vorstandes

Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen,

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

8.4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

8.5. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

8.6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

8.7. In allen Versammlungen führt der Schriftführer oder ein zu bestimmender Vertreter Protokoll.

8.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

9.1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

9.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9.4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

9.5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Zur Veränderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist hierfür schriftlich einzuholen.

9.6. Falls Satzungsänderungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt oder zur Eintragung ins Registergericht vom Amtsgericht verlangt werden, können diese vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

10 Vorstand

10.1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus sieben Personen und drei Ersatzmitgliedern wie folgt zusammen:

a. ein/eine Vorsitzende/r

b. ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

c. Schriftführer/in

d. ein/eine Schatzmeister/in

e. ein/eine stellvertretende/r Schatzmeister/in

f. weitere zwei Vorstandsmitglieder

g. drei Ersatzmitglieder

10.2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Zur Vertretung Abgabe und rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeder allein berechtigt. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden Aufgaben.

10.3. Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse, das Vereinskonto und führt Buch über alle Ein- und Ausgaben. Er/Sie ist für alle Belange der steuerlichen Abwicklung mit dem Finanzamt zuständig.

Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der/Die Schatzmeister/in trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden (der aber mit dem Vereinszweck vereinbar sein muss). Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn nach dem von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

10.4. Alle Vorstandsmitglieder des Vereins werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

10.5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

10.7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.

Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten

Mitgliederversammlung im Amt.

 

11 Kassenprüfer

11.1. Bei der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, im Gründungsjahr nur bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.

11.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen

Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

12 Auflösung 

12.1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12.2. Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Çağdaş Yaşamı Destekleme Derneği, Evliya Çelebi Mah. Şimal Sok. No:10 Şişhane – İstanbul, zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im In- und Ausland. Hierzu ist die Einwilligung des Finanzamtes erforderlich.

 

13 Logo

Das Logo des Vereins ist das folgende:

14 Gründung von Außenstellen / Niederlassungen

 

Die Gründung von Vereinsniederlassungen, die an die Satzung des Vereins “Hoffnungen für Morgen e. V.” gebunden sind, ist möglich.

Diese Filialen sind jederzeit durch den Vereinsvorstand auflösbar. Zwischen der Niederlassung und dem Vereinsvorstand wird ein Protokoll aufgesetzt, welcher die Rechte und Pflichten der Vereinsniederlassung begründet.

Der Vorstand und desen Stellenvertreter der Niederlassung berichten in regelmäßigem Abstand an den Vereinsvorstand. Der Zeitraum wird in Protokoll definiert.

Der Niederlassungsleiter und dessen Stellvertreter fungiert als Ansprechpartner für den Vereinsvorstand. Die interne Aufteilung von Aufgaben und Vorstandspositionen obliegt der Vereinsniederlassung.

Grundsätzlich handelt die Vereinsniederlassung eigenverantwortlich und unabhängig vom Vereinsvorstand, jedoch muss hinsichtlich gewisser Sachverhalte die Zustimmung des Vereinsvorstands eingeholt werden, bevor diese seitens der Niederlassung umgesetzt werden. Die betreffenden Sachverhalte werden ebenfalls in einem Protokoll definiert.

Jährlich zu Jahresbeginn wird eine Planung seitens der Vereinsniederlassung aufgesetzt und mit dem Vereinsvorstand besprochen.